„Viele Opfergeschichten sind nichts anderes als der Versuch, die eigene Verantwortung abzuschieben.” Peter Schlötter
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der staffadvance GmbH (STA) vom 14.06.2004
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Leistungen der STA.
- Ein Vertrag über Leistungen der STA kommt erst durch schriftliche Vereinbarung zustande.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen unserer Kunden erkennen wir nicht an.
- Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Leistungserbringung
- Die Leistungen der STA werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
- Die STA wird die vereinbarten Dienstleistungen an Werktagen während der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr erbringen. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind besonders zu vereinbaren.
- Der Vertragspartner wird STA alle Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen soweit sie notwendigerweise der STA zur Kenntnis und Verfügung gelangen müssen, um eine erfolgreiche Leistungserbringung zu ermöglichen.
- Erfüllungsort ist der Sitz der STA.
§ 3 Finanzielle Regelungen
- Die Höhe der Vergütung bedarf gesonderter Vereinbarung.
- Die Vergütung ist nach Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. soweit vereinbart der Teilleistungen in Gänze bzw. im vereinbarten Teil sofort fällig ohne Skonto sobald die Ergebnisse der Leistung vorliegen bzw. seitens STA übergeben sind.
- Alle Preisangaben der STA verstehen sich exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Kommt der Kunde in Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen, so steht STA das Recht zu, anteilige Verzugszinsen in Höhe von 8,0% p.a. der geschuldeten Summe zu erheben, mindestens jedoch 10,00 €.
- Im Falle wesentlicher, kundenseitiger Änderungen der Leistungsparameter sind die Vereinbarungen über Termine und Vergütung entsprechend anzupassen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Der Kunde ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Verfügbarkeit von Servern
- Die STA bedient sich der Dienstleistungen ausgewählter Internet Provider und Netzbetreiber. Dem Kunden ist bekannt, dass eine 100 %ige Verfügbarkeit der Server technisch nicht möglich ist.
- Arbeiten, die zu Wartungs- und Datenspeicherungszwecken erforderlich sind, können zu Unterbrechungen führen. Für die Dauer dieser Unterbrechungszeit, sowie einer angemessenen Vor- und Nachlaufzeit ist die STA von der Verpflichtung zur Leistung von Server-basierten Informationsdiensten befreit.
- Bei höherer Gewalt und unvorhergesehenen Ereignissen, wie Feuer, Streik, Aussperrungen und sonstige Umstände, die von der STA oder deren Dienstleistern nicht zu vertreten sind, und die eine Einschränkung oder Einstellung der Leistungen der STA erforderlich machen, ist die STA für die Dauer der Einschränkung oder Einstellung von der Pflicht zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist ebenfalls gegeben, wenn STA infolge eines Computervirus im System seine Leistungen einschränken oder völlig einstellen muss und sich die STA nicht zu angemessenen Bedingungen gegen das Eindringen des Computervirus schützen konnte.
- Im Übrigen beschränkt sich die Verfügbarkeit auf die Bedingungen, die Internet Service Provider in ihren AGB´s üblicherweise stellen.
§ 5 Haftung
- STA haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Mangels nach Übernahme einer zusätzlich vereinbarten Leistungsgarantie bleiben von den nachstehenden Bestimmungen unberührt.
- Im Falle eines Schadens gemäß § 5 (1) ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Insbesondere haftet die STA nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Haftung für entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
- Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet STA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden und mittelbare Schäden auf 200.000 € pro Schadensfall oder Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen unabhängig ihrem Rechtsgrund. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden wie Folgeschäden und entgangener Gewinn.
- Unbeschadet von § 5 (1) ist eine Haftung für Folgen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, Unwetter oder nicht nur kurzzeitige Unterbrechung der Stromversorgung) sowie für sonstige Ursachen, die von STA nicht zu vertreten sind, ausgeschlossen.
- Für die Leistung anderer Netzbetreiber, die Nichterfüllungsgehilfen von STA sind, ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen. STA haftet weiterhin nicht, falls STA seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen kann, weil Dritte ihre Netzkapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Schäden, deren Ursachen im Bereich von Netzten Dritter liegen.
- Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von STA, insbesondere für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
§ 6 Urheberrechte
- Soweit der Kunde von STA erstellte Software nutzt, so wird dem Kunden generell nur das einfache, persönliche, auf den Zeitraum des auftragsbezogenen Projektes beschränkte und nicht ausschließliche Recht auf Benutzung eingeräumt.
- Bei STA verbleiben in jedem Falle alle gesetzlichen Verwertungs- und sonstigen Urheberrechte an der Software und dem damit verbundenen Dokumentationsmaterial.
- Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den Betrieb mit einem Webserver, das Programm darf vom Kunden nur aus Gründen der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Dritte, auch Angestellte des Kunden, keinen Zugriff auf das Softwareprogramm erhalten.
- Im übrigen verbleiben alle Rechte, insbesondere Urheberrechte am Programm, der sichtbaren graphischen Darstellung und an ergänzenden Unterlagen bei STA; insbesondere ist diese nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode zu überlassen.
- Ohne Zustimmung von STA kann das Nutzungsrecht nach § 6 (1) nicht übertragen werden. Dies gilt auch im Falle einer Fusion oder Veräußerung des Geschäftsbetriebes auf den Rechtsnachfolger. In jedem Falle kann STA die Zustimmung von der Zahlung eines weiteren Entgeltes abhängig machen kann.
§ 7 Gewährleistung
- Soweit es sich bei den Leistungen von STA um die Bereitstellung von Software handelt, wird der Kunde diese nach Freigabe durch STA unverzüglich testen. Funktioniert die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Andernfalls hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach der Freigabe konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei STA ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
- Bei Verletzung von Vertragspflichten hat STA zunächst das Recht zur zunächst zur kostenlosen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
- Der Kunde hat der STA einen festgestellten Fehler ohne Zeitverzug, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Fehlers ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutz und Geheimhaltung
- Erhält der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung der STA eine Kundenkennung und ein Passwort für die Nutzung von Software, so ist er verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Der Kunde haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung der Zugangsdaten resultiert.
- Die STA trägt dafür Sorge, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände den Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze entsprechen. Dies gilt insbesondere, soweit die Erhebung, Verarbeitung, Veränderung, Übermittlung und Löschung von Daten bzw. Datenbeständen betroffen sind. Die STA geht davon aus, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten mit dem rechtssicheren Einverständnis des Betroffenen zur Verfügung gestellt werden.
- Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln.
- Verstößt der Kunde gegen die in § 8 (1) bis (3) genannten Pflichten, so ist die STA berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Der Kunde wird hiermit gemäß §33 (1) des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst Datenschutzverordnung davon unterrichtet, dass die STA seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
- Soweit sich die STA Dritter zur Erbringung der angebotenen Leistungen bedient, ist die STA berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, soweit dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.
- Gerichtsstand ist der Sitz der STA.
|
|
|